Unterstützung für die Arbeit der Religionsgemeinschaften

Die SP ist zu­frie­den mit dem Be­schluss der kan­tons­rät­li­chen Kom­mis­sion für Staat und Ge­mein­den, ju­ris­ti­sche Per­so­nen auch in Zu­kunft nicht von der Kir­chen­steuer zu be­frei­en. Da­durch an­er­kennt die Kom­mis­sion die Be­deu­tung der Ar­beit der Kir­chen für das Ge­mein­wohl, die auch die Un­ter­stüt­zung durch Un­ter­neh­men ver­dient.

Wür­den Un­ter­neh­men von der Kir­chen­steuer be­freit, ver­lören die an­er­kann­ten Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten ca. 20% ihrer Ein­nah­men. Die­ser Ein­nah­men­ver­lust ist un­ge­recht­fer­tigt. Die Kir­chen ver­mö­gen immer noch, sehr viele Frei­wil­lige für ihre so­zia­len und ge­meinnüt­zi­gen Ak­ti­vitäten zu fin­den und leis­ten dort den wich­ti­gen Be­treu­ungs-​ und Coa­ching-​Auf­wand, damit diese Frei­wil­li­gen wir­kungs­voll tätig sein kön­nen. Dies bringt die sog. He­bel­wir­kung der ein­ge­setz­ten Mit­tel: Die ins­ge­samt er­brach­ten Leis­tun­gen sind ein Mehr­fa­ches des ver­wen­de­ten Gel­des wert. Der Staat wäre nicht in der Lage, die so­zia­len Auf­ga­ben, die die Kir­chen über­neh­men, zum gleich (güns­ti­gen) Preis zu er­brin­gen.

Dass auch ju­ris­ti­sche Per­so­nen diese Tätig­keit un­ter­stüt­zen, hält die SP für nichts als rich­tig.

Mit der „ne­ga­ti­ven Zweck­bin­dung“ ist üb­ri­gens im neuen Kir­chen­ge­setz be­reits si­cher ge­stellt, dass die Ein­nah­men aus die­ser Steuer nicht für kul­ti­sche Zwe­cke ver­wen­det wer­den.

 

Aus­kunft er­teilt:
Rolf Stei­ner, Kan­tons­rat, Tel. 079 317 43 69